Lange Zeit wurde
Nickel gerne als unedles Metall in Schmucklegierungen eingebracht, da es über ansich
exzellente Materialeigenschaften verfügt – neben leider weniger erfreulichen: immerhin
wissen wir heute, dass es mit der Nickeldermatitis der häufigste Auslöser für
Kontaktallergien ist! Dies brachte natürlich Konsequenzen mit sich… (Foto: von René Rausch via Wikipedia; bearbeitet; Original und Creative Common Lizenz hier abzurufen)
Die seit 1975
bestehende, Verordnung der
Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über das Verbot bzw.
die Verwendungsbeschränkung bestimmter nickelhältiger Gebrauchsgegenstände
– kurz „Nickelverordnung“ – verbietet den Verkauf von nickelhältigen oder
nickelbeschichteten Gebrauchsgegenständen, welche „nicht nur vorübergehend mit
dem menschlichen Körper in Berührung kommen“, also auch Schmuck und Uhren. Der
erlaubte Schwellwert der Nickelabgabe liegt hier bei 0,5 Mikrogramm pro
Quadratzentimeter Haut pro Woche.
Apropos Verordnungen: es existiert auch eine, welche den
Gebrauch von Cadmium in Legierungen zum Hartlöten sowie zur Herstellung von
Schmuck verbietet. Der Cadmiumanteil darf maximal 0,01% des Gewichtes betragen.